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Fr. 06.04.2018 ab 19.00 Uhr
Heindl`s Palatschinkenkuchl
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Richtlinien des Registro Storico Austria

Kapitel 1: Allgemeines

Das Register wird nach dem Vorbild des seit 1980 in Italien bestehenden Registro Storico Vespa geführt.

Eingetragen werden können Fahrzeuge der Marke Piaggio, die von der Firma Piaggio selbst, oder unter deren Lizenz, in den Jahren 1946 – 1971 produziert wurden.

Grundvoraussetzung für eine Eintragung ist die Mitgliedschaft des Eigentümers in einem Verein, der dem Dachverband der offiziellen Vespa Clubs, dem Vespa Club Austria, angeschlossen ist.

Ziele des Registers sind:

  •  der Schutz des technischen, historischen und kulturellen Vermögens der Vespa
  •  Treffen von Sammlern und Vespafreunden
  •  Hilfe bei Restaurationen und Ersatzteilbeschaffung
  •  Organisation von Ausstellungen und Treffen
  •  Kontakt zu anderen Sammlern im In - & Ausland

Als Basis für die Entscheidungen der Historischen Vespakommission dienen die Daten aus den Büchern der Vespa Tecnica Reihe aus dem CLD Verlag, soweit sie auf die jeweiligen Fahrzeuge anwendbar sind. (derzeit Vespa Tecnica 46/55und Vespa Tecnica 56/64 CLD, Leardi, Frisinghelli, Notari)

Kapitel 2: Zustand der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge sollen mit ihrem Zustand möglichst nahe an den Auslieferungszustand herankommen.

Es wird zwischen Fahrzeugen im Originalzustand und restaurierten Fahrzeugen unterschieden.

Die Fahrzeuge müssen betriebsbereit sein. Eine Zulassung oder Typisierung nach KFG ist nicht notwendig.

Kapitel 3: Seriennummern

Fahrgestellnummer und Motornummer müssen mit den Angaben im Antragsformular übereinstimmen und auf Type und Baujahr passen.

Kapitel 4 : Lackierung

Der Farbton der Lackierung soll der Originalfarbe entsprechen oder möglichst ähnlich sein (Abstufungen um Nuancen sind tolerabel).

Nach Möglichkeit soll der Lack so beschaffen sein, wie bei der Originallackierung ( z. B.:  Nitrolack, Einkomponenten Metalliclack, ... )

Informationen über die Originallackierungen können bei der Kommission erfragt werden und den Büchern der Vespa Tecnica Reihe entnommen werden.

Kapitel 5: Zubehör

Es darf nur Zubehör verwendet werden, welches original ist und baujahrmäßig zum Fahrzeug gehört.

Durch übermäßiges Zubehör darf der Originaleindruck des Fahrzeuges nicht verfälscht werden.

Zubehör, das eine Abnahme des Fahrzeuges für das Register erschweren oder unmöglich machen sind zu entfernen.

Kapitel 6: Bereifung

Die Bereifung muß in betriebsbereitem Zustand sein ( keine Flicken, Brüche oder Platte ) und die Dimension muß passen.

Die Profilierung des Reifens muß zum Baujahr des Fahrzeuges passen.

Kapitel 7: Seilzüge
Die Hüllen der Bowdwenzüge müssen die originale Farbe haben ( grau ).
Die Seile müssen richtig abgelängt und verlötet sein.

Kapitel 8: Gummiteile
Die Gummiteile müssen dieselbe Farbe haben, wie die vom Hersteller für das jeweilige Modell und Baujahr verwendeten.

Kapitel 9: Technische Mofdifikationen
Technische Modifikationen die für einen Betrieb auf der Straße ( § 57 a Plakette ) notwendig sind müssen zeitgemäß ausgeführt sein, und, wenn möglich nicht von außen sichtbar sein.
z. B.: 2. Sofitte für Bremslicht; Bremslichtschalter

Kapitel 10: Andere Fahrzeugteile
Es dürfen nur Originalteile verwendet werden, die neu, restauriert ( z. B.: Stoßdämpfer ) oder in sehr gutem Originalzustand sind.
Teile, die nicht mehr besorgbar sind, müssen nach Möglichkeit nachgefertigt werden oder es können Nachbauteile aus dem Handel verwendet werden, die nicht nur technisch, sondern auch optisch dem Originalteil entsprechen.

Kapitel 11: Galvanische Behandlung
Die Arten der jeweiligen galvanischen Behandlung für entsprechende Teile sind der Vespa Tecnica Reihe zu entnehmen oder bei der Kommission zu erfragen.

Kapitel 12: Entscheidungsfindung
Die Historische Kommission entscheidet immer einstimmig über Aufnahmen.
Die Kommission entscheidet aufgrund der Richtlinien.
Im Fall von Nichtübereinstimmen des Fahrzeuges mit den Richtlinien liegt es im Ermessen der Kommission trotz Mängel eine Aufnahme zu befürworten. Die Schwere des Verstoßes ist abzuwägen und in die Entscheidung einzubeziehen.
Oben genannte Mängel sind im Antrag unter Bemerkungen der Überprüfungskommission einzutragen.
Gegen die Entscheidung gibt es keine Einspruchsmöglichkeit, es besteht jedoch die Möglichkeit über den jeweiligen Mitgliedsclub an den Vorstand heranzutreten.
Der Vorstand hat außer seinen statutengemäßen Rechten keine Möglichkeit auf die Entscheidungsfindung der Kommission einzuwirken. Dies dient dazu, die Unabhängigkeit der Kommission in ihren Entscheidungen zu gewährleisten.
Im Falle einer Ablehnung des Antrages ist diese Entscheidung zu begründen und dem Antragsteller schriftlich ,mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Nachbesserung, zuzusenden.
Eine Nachbesserung des Fahrzeuges und eine Wiedervorführung hat innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung stattzufinden, ansonsten ist sie als Neuantrag zu werten.
Sollte bei einem 2. Begutachtungstermin das Fahrzeug wieder nicht ins Register aufgenommen werden, dann hat der Antragsteller die Möglichkeit, weitere Termine zu erbitten, die die Kommission jedoch nicht gewähren muß.
Die Entscheidungen über ein bestimmtes Fahrzeug haben keinerlei Einfluß auf eventuelle andere Registrierungsanträge des gleichen Eigentümers.
Die für die Überprüfung und die Plakette zu zahlenden Gebühren sind im Fall einer negativen Entscheidung zurückzuerstatten.

Kapitel13: Anträge
Anträge sind mit den Kopien der Anfrageformulare unter Beachtung des aktuellen Merkblattes an die Kommission oder an den Vespa Club Austria zu richten.

Kapitel 14: Verlust oder Diebstahl der Plakette
Für den Fall, daß die Plakette eines Fahrzeuges durch Verlust oder Diebstahl abhanden kommt, kann der Fahrzeugeigentümer gegen Vorlage einer Verlust oder Diebstahlsanzeige eine neue Plakette anfordern. Da die Plaketten im Vorhinein durchnumeriert sind, müssen alle Unterlagen die der Fahrzeugeigner hat an das Register geschickt werden, um mit der neuen Nummer wiederausgestellt zu werden. Die entstehenden Kosten ( 2. Plakette, Porto,... ) gehen zu Lasten des Fahrzeugeigentümers.

Kapitel 15 : Eigentumsübertragung
Bei Verkauf des Fahrzeuges sind die Daten im Fahrzeugpaß gegen Vorlage eines Kaufvertrages und einer Mitgliederbestätigung eines dem Vespa Club Austria angeschlossenen Vereines von der Kommission zu ändern.

Kapitel 16: Ausschluß eines Vereines aus dem Vespa Club Austria oder Austritt des Fahrzeugeigentümers aus einem solchen Verein
Die ausgestellten Fahrzeugdokumente und die dazugehörigen Plakette(n) sind an den Vespa Club Austria zurückzugeben.

Kapitel 17: Verfahren der Aberkennung der Registrierung
Die Registrierungen von Fahrzeugen können von der Kommission jederzeit, unter der Angabe von Gründen, aberkannt werden.
Als Gründe gelten alle Verstöße gegen die Regeln des Reglements, sowie nachträgliche Veränderungen an den Fahrzeugen, die nicht den Richtlinien entsprechen.
Die Beweislast liegt beim Fahrzeugeigentümer. Er muß die Vorwürfe, die zu einer Aberkennung führen, durch Darlegung von geeignetem Material ( Fotos,... ) oder durch eine Vorführung des Fahrzeuges falsifizieren.

Kapitel 18: Gültigkeit der Richtlinien
Die Richtlinien sind in ihrer jeweilig laut Statuten des Vespa Club Austria vom Vorstand erlassenen Form gültig.

Kapitel 19: Gebühren der Registrierung
Die Gebühren der Registrierung werden vom Vorstand des Vespa Club Austria festgelegt.

 

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Der Vespa-Club Wien ist Mitglied des Dachverbandes Vespa-Club Austria